Überblick: Wer zahlt was?
In der Schweiz beteiligen sich vor allem die AHV und die IV an Hörgeräten. Sie zahlen einen festen Beitrag, eine sogenannte Pauschale. Welche Versicherung zuständig ist, hängt in erster Linie von Ihrem Alter ab.
| Merkmal | AHV | IV | IV für Kinder |
|---|---|---|---|
| Für wen | Personen im AHV-Referenzalter, mit vorbezogener ganzer Altersrente oder mit Ergänzungsleistungen | Personen im Erwerbsalter, also vor dem AHV-Referenzalter | Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag |
| Hörverlust mindestens | 35 %, beide Ohren zusammengerechnet | 20 %, beide Ohren zusammengerechnet | gemäss ORL-Expertenrichtlinien |
| Ein Hörgerät | CHF 630.– | CHF 840.– | effektive Kosten bis CHF 2’830.– |
| Zwei Hörgeräte | CHF 1’237.50 | CHF 1’650.– | effektive Kosten bis CHF 4’170.– |
| Wie oft | höchstens alle 5 Jahre | höchstens alle 6 Jahre | höchstens alle 6 Jahre |
| Batterien | kein Beitrag | CHF 40.– bzw. 80.– pro Jahr | CHF 60.– bzw. 120.– pro Jahr |
| Reparaturen | kein Beitrag | ab dem 2. Jahr CHF 200.– (Elektronik) bzw. 130.– pro Gerät | wie bei der IV für Erwachsene |
| Auszahlung an | Sie | Sie | die anerkannte Pädakustikerin bzw. den Pädakustiker |
Quellen: Merkblätter 3.07 und 4.08 der Informationsstelle AHV/IV (Stand 1.1.2023), Kreisschreiben KSHA und KHMI des BSV (Stand 1.1.2026). Früher als nach 5 bzw. 6 Jahren gibt es einen neuen Beitrag nur bei einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit.
Beitragsrechner: Was bleibt für Sie?
Wählen Sie Versicherung und Versorgung und tragen Sie den Preis Ihres Angebots ein. Der Rechner zeigt, welcher Beitrag gilt und welcher Anteil für Sie bleibt.
Der Rechner zeigt eine unverbindliche Beispielrechnung nach unserem Kenntnisstand. Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf einen Beitrag haben, entscheidet die IV-Stelle Ihres Wohnkantons.
Beitrag der AHV im Rentenalter
Die AHV beteiligt sich an Hörgeräten, wenn Sie in der Schweiz wohnen und das AHV-Referenzalter erreicht haben, Ihre ganze Altersrente vorbeziehen oder Ergänzungsleistungen erhalten.
| Voraussetzung | Hörverlust von mindestens 35 %, auf beiden Ohren zusammengerechnet, festgestellt von einem anerkannten ORL-Expertenarzt. Das Hörgerät muss zu einer eindeutig besseren Verständigung verhelfen. |
|---|---|
| Beitrag für ein Hörgerät | CHF 630.– |
| Beitrag für zwei Hörgeräte | CHF 1’237.50 |
| Wie oft | höchstens alle 5 Jahre; früher nur bei einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit, nicht bei Verlust |
| Batterien und Reparaturen | bezahlt die AHV nicht |
Fester Beitrag – unabhängig vom Preis
Der Beitrag ist eine fixe Pauschale und entspricht 75 % der Pauschale der IV. Kostet Ihr Hörgerät mehr, zahlen Sie den Mehrbetrag selbst. Entscheiden Sie sich für ein günstigeres Gerät, dürfen Sie die Differenz laut Merkblatt der AHV behalten.
Wenn Sie vorher schon IV-Beiträge erhalten haben
Haben Sie bereits vor dem AHV-Alter von der IV Beiträge an Hörgeräte bekommen, gilt die Besitzstandsgarantie: Sie erhalten die Leistungen weiterhin im Umfang der IV, solange deren Voraussetzungen erfüllt sind – also die höheren IV-Beträge und auch Beiträge an Reparaturen. Klären Sie dies vor einer neuen Versorgung mit Ihrer IV-Stelle.
Quellen: Merkblatt 3.07 «Hörgeräte der AHV» (öffnet in neuem Fenster) · Kreisschreiben KSHA (öffnet in neuem Fenster), Rz 1001–1006 und 2009–2013
Beitrag der IV im Erwerbsalter
Vor dem AHV-Referenzalter ist die Invalidenversicherung zuständig. Auch sie zahlt eine feste Pauschale – etwas höher als die AHV und zusätzlich mit Beiträgen an Batterien und Reparaturen.
| Voraussetzung | Hörverlust von mindestens 20 %, auf beiden Ohren zusammengerechnet, festgestellt von einem anerkannten ORL-Expertenarzt. Die Expertise ist bei jeder Neu- und Wiederversorgung Pflicht. |
|---|---|
| Beitrag für ein Hörgerät | CHF 840.– |
| Beitrag für zwei Hörgeräte | CHF 1’650.– (wenn der Expertenarzt eine beidseitige Versorgung empfiehlt) |
| Wie oft | höchstens alle 6 Jahre; früher nur bei einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit. Bei Verlust vor Ablauf von 6 Jahren zahlt die IV nichts. |
| Batterien | CHF 40.– pro Jahr bei einem, CHF 80.– bei zwei Hörgeräten |
| Reparaturen | ab dem 2. Tragejahr pro Hörgerät CHF 200.– bei Elektronikschäden und CHF 130.– bei anderen Schäden – nur bei Reparatur durch den Hersteller |
Liegt der Hörverlust zwischen 15 und 20 %, kann die IV in Spezialfällen trotzdem einen Beitrag leisten – etwa bei einem deutlichen Hörverlust in den hohen Tönen oder bei einseitiger Schwerhörigkeit. Ob die Zusatzkriterien erfüllt sind, beurteilt der ORL-Expertenarzt.
Auch hier: fester Betrag
Die Pauschale gilt unabhängig von den effektiven Kosten und schliesst die Nachbetreuung über 6 Jahre ein. Ist Ihr Hörgerät teurer, tragen Sie die Mehrkosten; ist es günstiger, dürfen Sie den Restbetrag behalten.
Härtefallregelung
In sehr spezifischen Ausnahmefällen kann die IV mehr als die Pauschale übernehmen: wenn Aufwand und Kosten einer Versorgung eine einfache, zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie erwerbstätig sind, im Aufgabenbereich tätig sind oder in Ausbildung stehen. Den Antrag stellen Sie bei der IV-Stelle; eine ORL-Klinik prüft den Fall.
Quellen: Merkblatt 4.08 «Hörgeräte der IV» (öffnet in neuem Fenster) · Kreisschreiben KHMI (öffnet in neuem Fenster), Rz 2037–2056 · Richtlinien für ORL-Expertenärzte (öffnet in neuem Fenster), Ziffer 4.1
Kinder und Jugendliche
Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gilt eine Sonderregelung der IV: Sie übernimmt die effektiven Kosten der Hörgeräteversorgung bis zu einem Höchstbetrag.
| Höchstbetrag ein Hörgerät | CHF 2’830.– inklusive MwSt. |
|---|---|
| Höchstbetrag zwei Hörgeräte | CHF 4’170.– inklusive MwSt. |
| Enthalten | Geräte, Anpassung sowie Service und Nachbetreuung über mindestens 6 Jahre |
| Wie oft | höchstens alle 6 Jahre; früher nur bei einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit |
| Batterien | CHF 60.– pro Jahr bei einem, CHF 120.– bei zwei Hörgeräten |
| Wer anpasst | nur vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Pädakustikerinnen und Pädakustiker; die IV zahlt direkt an sie |
Quellen: Merkblatt 4.08, Ziffer 8 und 10 · Kreisschreiben KHMI, Rz 2057–2062. Die Liste der anerkannten Pädakustiker finden Sie bei den Formularen und Listen zu Hörgeräten (öffnet in neuem Fenster).
Ergänzungsleistungen (EL)
Beziehen Sie Ergänzungsleistungen zur AHV, können Kosten für Hilfsmittel wie Hörgeräte zusätzlich vergütet werden – als sogenannte Krankheits- und Behinderungskosten. Welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden, legt jeder Kanton selbst fest.
- Basel-Stadt: Die EL können ein Drittel des von der AHV bezahlten Betrags übernehmen – bei zwei Hörgeräten also bis zu CHF 412.50, bei einem Hörgerät bis zu CHF 210.–.
- Zürich: Die SVA Zürich nennt in ihrem Merkblatt «Restkosten für Hilfsmittel, die durch die AHV teilfinanziert werden (u. a. Hörgeräte)».
Die EL vergüten nur Kosten, für die keine andere Versicherung aufkommt, und Rechnungen müssen fristgerecht eingereicht werden – in Zürich zum Beispiel innert 15 Monaten ab Rechnungsdatum. Wie es in Ihrem Kanton geregelt ist, erfahren Sie bei der kantonalen Stelle für Ergänzungsleistungen (öffnet in neuem Fenster).
Quellen: Kanton Basel-Stadt, Krankheits- und Behinderungskosten (öffnet in neuem Fenster) · SVA Zürich, Merkblatt Krankheits- und Behinderungskosten (V 02.2025) (öffnet in neuem Fenster)
Krankenkasse, Unfall- und Militärversicherung
Grundversicherung (KVG)
Die obligatorische Grundversicherung bezahlt Hörgeräte in der Regel nicht, denn zuständig sind AHV, IV oder Unfallversicherung. Sie übernimmt Hörgeräte nur, wenn jemand die Voraussetzungen für Leistungen dieser Sozialversicherungen nicht erfüllt – und vergütet dann nach den Bestimmungen der AHV bzw. IV. Kostenanteile, welche die AHV nicht übernimmt, bezahlt die Grundversicherung ausdrücklich nicht.
Zusatzversicherung (VVG)
Ob eine private Zusatzversicherung etwas an Hörgeräte zahlt, hängt allein von Ihrem Versicherungsvertrag ab. Fragen Sie am besten vor dem Kauf bei Ihrer Krankenkasse nach.
Unfall- und Militärversicherung
Ist der Hörverlust Folge eines versicherten Unfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit, ist die Unfallversicherung zuständig; bei der Suva gehören Hörgeräte zu den Hilfsmitteln, deren Kosten sie übernimmt. Ist der Hörschaden im Militärdienst entstanden, ist die Militärversicherung zuständig; sie vergütet einfache und zweckmässige Hilfsmittel. Wie hoch die Vergütung im Einzelfall ist, klärt die jeweilige Versicherung.
Quellen: BAG, Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) (öffnet in neuem Fenster), Ausgabe 1.7.2026, Ziffer 2.3 und Kapitel 13 · Suva, Versicherungsleistungen (öffnet in neuem Fenster) · Suva, Leistungen der Militärversicherung (öffnet in neuem Fenster)
So beantragen Sie den Beitrag
Anmelden
Im Rentenalter mit dem Formular 009.001 «Anmeldung: Hilfsmittel der AHV», im Erwerbsalter mit dem Formular 001.002 «Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel der IV». Zuständig für die Prüfung ist die IV-Stelle Ihres Wohnkantons.
Untersuchung beim ORL-Expertenarzt
Ein von der IV anerkannter Hals-Nasen-Ohren-Facharzt untersucht Ihr Gehör und erstellt eine Expertise. Bei der ersten Versorgung ist sie immer Pflicht, bei der IV auch bei jeder Wiederversorgung. Die IV-Stelle kann Ihnen einen Expertenarzt zuweisen.
Entscheid der IV-Stelle
Gestützt auf die Expertise prüft die IV-Stelle Ihren Anspruch und teilt Ihnen den Entscheid schriftlich mit.
Hörgeräte anpassen lassen
Anbieter und Gerät wählen Sie frei, auch im Ausland. Das Hörgerät muss auf der Liste des Bundesamts für Sozialversicherungen stehen und von einer Fachperson abgegeben werden.
Rechnung einreichen
Senden Sie das Rechnungsformular der IV mit einer Kopie der Rechnung Ihres Hörgeräteanbieters an die IV-Stelle. Die Pauschale wird Ihnen ausbezahlt.
Formulare, die Liste der ORL-Expertenärzte und die Hörgeräteliste finden Sie bei der Informationsstelle AHV/IV (öffnet in neuem Fenster), die Adressen der IV-Stellen (öffnet in neuem Fenster) ebenfalls dort. Beim Ausfüllen unterstützen wir Sie gern.
Unser kostenloser Hörtest hilft bei der Beratung und Auswahl. Er ersetzt die Expertise des ORL-Expertenarztes nicht, die AHV und IV für einen Beitrag verlangen.
Unsere Preise und Ihr Beitrag
Die Beiträge von AHV und IV sind feste Beträge – sie steigen nicht mit dem Preis Ihres Hörgeräts. Je günstiger das Hörgerät, desto kleiner ist also Ihr eigener Anteil.
Unsere Hörgeräte kosten zwischen CHF 1’190.– und CHF 3’590.– pro Gerät, jeweils inklusive 6 Jahre Service, teilweise zuzüglich Zubehör. Alle Modelle mit Preis finden Sie bei den Marken und im Katalog.
Die Preise von Dein Hörgerät sind transparent und fair kalkuliert – ohne versteckte Kosten, immer inklusive 6 Jahre Service. Ihr persönliches Angebot mit dem passenden Beitrag erhalten Sie im kostenlosen Beratungsgespräch.
Häufige Fragen zu Kosten und Beiträgen
Wie viel zahlt die AHV an ein Hörgerät?
Die AHV zahlt eine feste Pauschale: CHF 630.– für ein Hörgerät und CHF 1’237.50 für zwei Hörgeräte. Voraussetzung ist ein Hörverlust von mindestens 35 %, auf beiden Ohren zusammengerechnet. Den Beitrag gibt es höchstens alle 5 Jahre.
Wie viel zahlt die IV an ein Hörgerät?
Die IV zahlt CHF 840.– für ein Hörgerät und CHF 1’650.– für zwei Hörgeräte, höchstens alle 6 Jahre, ab einem Hörverlust von 20 %. Dazu kommen CHF 40.– bzw. 80.– pro Jahr für Batterien und ab dem 2. Tragejahr Pauschalen für Reparaturen durch den Hersteller.
Bekomme ich im AHV-Alter weiterhin den Beitrag der IV?
Ja, wenn Sie schon vor dem AHV-Alter Beiträge der IV an Hörgeräte erhalten haben und die Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind. Dann gilt die Besitzstandsgarantie und Sie erhalten die Leistungen im Umfang der IV. Klären Sie dies vor einer neuen Versorgung mit Ihrer IV-Stelle.
Darf ich den Rest behalten, wenn mein Hörgerät weniger kostet als der Beitrag?
Bei AHV und IV ja: Die Pauschale ist ein fester Betrag, unabhängig vom Preis. Laut den Merkblättern dürfen Sie die Differenz behalten, wenn Ihr Hörgerät günstiger ist. Bei Kindern ist das anders – dort übernimmt die IV die effektiven Kosten bis zu einem Höchstbetrag.
Zahlt die Krankenkasse ein Hörgerät?
Die Grundversicherung zahlt Hörgeräte in der Regel nicht, weil AHV, IV oder Unfallversicherung zuständig sind. Nur wer die Voraussetzungen dieser Sozialversicherungen nicht erfüllt, erhält Leistungen der Grundversicherung – nach den Regeln von AHV und IV. Ob eine Zusatzversicherung etwas übernimmt, hängt von Ihrem Vertrag ab.
Gibt es mit Ergänzungsleistungen zusätzlich Geld?
Das ist möglich und hängt vom Kanton ab. In Basel-Stadt können die Ergänzungsleistungen zum Beispiel ein Drittel des AHV-Beitrags übernehmen, bei zwei Hörgeräten also bis zu CHF 412.50. Fragen Sie bei der EL-Stelle Ihres Kantons nach.
Brauche ich für den Beitrag einen Arzt?
Ja. Ein von der IV anerkannter ORL-Expertenarzt muss Ihr Gehör untersuchen und eine Expertise erstellen. Ohne diese Expertise zahlen AHV und IV bei der ersten Versorgung keinen Beitrag. Unser kostenloser Hörtest ersetzt sie nicht.
Kann ich das Hörgerät auch im Ausland kaufen?
Ja. AHV und IV zahlen den Beitrag auch für Hörgeräte aus dem Ausland, sofern das Gerät auf der Liste des Bundesamts für Sozialversicherungen steht. Dem Rechnungsformular legen Sie eine Kopie der Originalrechnung bei.
Wann gibt es wieder einen Beitrag für neue Hörgeräte?
Bei der AHV frühestens nach 5 Jahren, bei der IV nach 6 Jahren. Früher ist ein neuer Beitrag nur möglich, wenn ein ORL-Expertenarzt eine wesentliche Veränderung Ihrer Hörfähigkeit feststellt. Geht ein Hörgerät verloren, gibt es vor Ablauf dieser Frist keinen neuen Beitrag.
Quellen und Hinweis
Wir haben alle Angaben auf dieser Seite mit den folgenden amtlichen Unterlagen abgeglichen (Stand September 2026):
- Merkblatt 3.07 – Hörgeräte der AHV (öffnet in neuem Fenster)Informationsstelle AHV/IV, Stand 1. Januar 2023
- Merkblatt 4.08 – Hörgeräte der IV (öffnet in neuem Fenster)Informationsstelle AHV/IV, Stand 1. Januar 2023
- Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) (öffnet in neuem Fenster)Bundesamt für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2026
- Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) (öffnet in neuem Fenster)Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2026
- Richtlinien für ORL-Expertenärzte zur Vergütung von Hörgeräten durch IV und AHV (öffnet in neuem Fenster)Bundesamt für Sozialversicherungen mit der Schweizerischen Gesellschaft für ORL, gültig ab 1. Juli 2011, revidiert 1. Juli 2018
- Formulare und Listen zu Hörgeräten der AHV und IV (öffnet in neuem Fenster)Anmeldeformulare, Rechnungsformular, ORL-Expertenärzte, Hörgeräteliste, Pädakustiker
- Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) (öffnet in neuem Fenster)Bundesamt für Gesundheit, Ausgabe vom 1. Juli 2026
- Ergänzungsleistungen: Krankheits- und Behinderungskosten (öffnet in neuem Fenster)Kanton Basel-Stadt
- Merkblatt zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (öffnet in neuem Fenster)SVA Zürich, Version 02.2025
- Versicherungsleistungen: Pflege und Kostenvergütungen (öffnet in neuem Fenster)Suva
- Versicherungsleistungen der Militärversicherung (öffnet in neuem Fenster)Suva
- Kostenbeteiligung beim Hörgerät (öffnet in neuem Fenster)pro audito schweiz – neutrale Hörberatung
Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf unserem Kenntnisstand vom September 2026 und erfolgen ohne Gewähr. Sie ersetzen keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Massgebend sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und der Entscheid der zuständigen Stelle, zum Beispiel Ihrer IV-Stelle.
